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BAG Beschluss v. - 1 ABR 29/09

Gesetze: § 99 BetrVG, § 118 Abs 1 S 1 Nr 1 BetrVG

(Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG - Tendenzträgereigenschaft pädagogischer Mitarbeiter in einem karitativen Unternehmen)

Leitsatz

Bei karitativen Unternehmen oder Betrieben iSd. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG sind Tendenzträger regelmäßig nur solche Arbeitnehmer, die bei tendenzbezogenen Tätigkeitsinhalten im Wesentlichen frei über die Aufgabenerledigung entscheiden können und bei denen diese Tätigkeiten einen bedeutenden Anteil an ihrer Gesamtarbeitszeit ausmachen.

Fundstelle(n):
UAAAI-18778

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