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BAG Urteil v. - 1 AZR 473/09

Gesetze: Art 9 Abs 3 GG, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 BGB, § 253 Abs 2 ZPO, § 940 ZPO, § 2a ArbGG, § 1 TVG

Gewerkschaftlicher Beseitigungsanspruch bei tarifwidrigen betrieblichen Regelungen

Leitsatz

Aus § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 9 Abs. 3 GG ergibt sich bei tarifwidrigen betrieblichen Regelungen ein gegen den Arbeitgeber gerichteter Anspruch der Gewerkschaften auf Beseitigung und Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen. Der Beseitigungsanspruch umfasst jedoch nicht die Wiederherstellung des tarifkonformen Zustands durch Nachzahlung der tariflichen Leistungen an die Arbeitnehmer.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BAAAI-19217

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