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BAG Urteil v. - 9 AZR 236/10

Gesetze: § 611 Abs 1 BGB, § 305 Abs 1 BGB, § 306 Abs 1 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 613a Abs 1 S 1 BGB, § 9 TzBfG, § 559 ZPO, § 61 ZPO, § 67 ZPO, § 69 ZPO, § 325 ZPO

Parteiwechsel in der Revisionsinstanz - Umfang der monatlichen Arbeitszeit - AGB-Kontrolle - unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers durch Vereinbarung einer Durchschnittsarbeitszeit

Leitsatz

1. Tritt der Erwerber eines Betriebs noch in der ersten Instanz als streitgenössischer Nebenintervenient dem beklagten Betriebsveräußerer bei, ist ein Parteiwechsel auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zulässig, wenn die klagende Partei nunmehr den Betriebserwerber anstelle des Betriebsveräußerers auf Abgabe einer das Arbeitsverhältnis gestaltenden Willenserklärung in Anspruch nimmt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sowohl der aus dem Rechtsstreit ausscheidende Betriebsveräußerer als auch der in den Rechtsstreit eintretende Betriebserwerber ihr Einverständnis mit dem Parteiwechsel erklären.

2. § 9 TzBfG gewährt vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber, die vertragliche Arbeitszeit zu verlängern. Die regelmäßige Arbeitszeit des Vollzeitbeschäftigten bildet die Obergrenze des Arbeitszeitverlängerungsanspruchs nach § 9 TzBfG.

Tatbestand

Fundstelle(n):
CAAAI-19221

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