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BAG Urteil v. - 6 AZR 262/10

Gesetze: § 17 Abs 2 InsO, § 18 Abs 2 InsO, § 130 InsO, § 133 Abs 1 InsO, § 142 InsO, § 143 Abs 1 S 1 InsO, § 183 Abs 1 S 1 SGB 3, § 286 Abs 3 S 1 BGB, § 614 S 2 BGB, § 256 Abs 1 ZPO, § 286 Abs 1 S 1 ZPO

Zahlung rückständiger Vergütung - Insolvenzanfechtung

Leitsatz

1. Zahlt der Arbeitgeber in der Krise Arbeitsentgelt für vom Arbeitnehmer in den vorhergehenden drei Monaten erbrachte Arbeitsleistungen, liegt grundsätzlich ein Bargeschäft im Sinne von § 142 InsO vor.

2. Ob der Arbeitnehmer bei einer Entgeltzahlung seines Arbeitgebers wusste, dass dessen Zahlungsunfähigkeit drohte (§ 133 Abs. 1 InsO), kann regelmäßig nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden und ist deshalb vom Tatrichter nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
MAAAI-19303

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