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BAG Urteil v. - 9 AZR 487/10

Gesetze: § 7 Abs 3 BUrlG, § 6 Abs 1 BUrlG, § 1 BUrlG, § 11 Nr 1 KSchG, § 615 S 2 BGB, § 280 Abs 1 S 1 BGB, § 286 Abs 1 BGB, § 287 S 2 BGB, § 249 Abs 1 BGB

Doppelarbeitsverhältnis nach unwirksamer Kündigung und Begründung eines anderweitigen Arbeitsverhältnisses - Anrechnung von Urlaub

Leitsatz

1. Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt und besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, hat er die während des Kündigungsrechtsstreits entstandenen Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers grundsätzlich auch dann zu erfüllen, wenn dieser inzwischen mit einem anderen Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist.

2. Der Arbeitnehmer muss sich nur dann den ihm während des Kündigungsrechtsstreits vom anderen Arbeitgeber gewährten Urlaub auf seinen Urlaubsanspruch gegen den alten Arbeitgeber anrechnen lassen, wenn er die Pflichten aus beiden Arbeitsverhältnissen nicht gleichzeitig hätte erfüllen können.

Tatbestand

Fundstelle(n):
GAAAI-19665

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