Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BAG Urteil v. - 4 AZR 286/10

Gesetze: § 22 Abs 1 S 1 BAT, § 22 Abs 2 BAT, Anl 1a Teil I VergGr Vc Fallgr 1a BAT, Anl 1a Teil I VergGr Vb Fallgr 1c BAT, Anl 1a Teil I VergGr VII Fallgr 1b BAT, Anl A Entgeltgr 9 TV-L

Eingruppierung eines Außendienstmitarbeiters im Bezirklichen Ordnungsdienst Hamburg - einheitlicher Arbeitsvorgang "Streifengang" - Tatbestandsmerkmal "gründliche Fachkenntnisse" und "selbständige Leistungen" - Tätigkeit in der Einsatzzentrale

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers, der bei der beklagten Stadt seit Februar 2001 als Außendienstmitarbeiter im Ordnungsdienst für den Innenstadtbereich, danach im zentralen Städtischen Ordnungsdienst (SOD) und sodann im Bezirklichen Ordnungsdienst (BOD) tätig ist. Seit dem 15. Januar 2007 ist er im sog. Geschäftszimmer des BOD beschäftigt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
TAAAI-19772

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank