Gesetze: § 22 Abs 1 S 1 BAT, § 22 Abs 2 BAT, Anl 1a Teil I VergGr Vc Fallgr 1a BAT, Anl 1a Teil I VergGr Vb Fallgr 1c BAT, Anl 1a Teil I VergGr VII Fallgr 1b BAT, Anl A Entgeltgr 9 TV-L
Eingruppierung eines Außendienstmitarbeiters im Bezirklichen Ordnungsdienst Hamburg - einheitlicher Arbeitsvorgang "Streifengang" - Tatbestandsmerkmal "gründliche Fachkenntnisse" und "selbständige Leistungen" - Tätigkeit in der Einsatzzentrale
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers, der bei der beklagten Stadt seit Februar 2001 als Außendienstmitarbeiter im Ordnungsdienst für den Innenstadtbereich, danach im zentralen Städtischen Ordnungsdienst (SOD) und sodann im Bezirklichen Ordnungsdienst (BOD) tätig ist. Seit dem 15. Januar 2007 ist er im sog. Geschäftszimmer des BOD beschäftigt.