Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Steuerliche Behandlung des von Organen der EU gezahlten Tagesgeldes für in ihrem Bereich verwendete Beamte; Überarbeitung des (BStBl 1994 I S. 284)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die stl. Behandlung des von den Organen der Europäischen Union (EU) gezahlten Tagesgeldes für in ihrem Geschäftsbereich verwendete Beamte Folgendes:
1. Allgemeines
Die EU zahlt an ihren Organen zugewiesene nationale Sachverständige (Beamte) ein Tagegeld (EU-Tagegeld). Während der Zuweisung bei der EU erhält der Beamte darüber hinaus die ihm aus seinem Amt zustehende Besoldung von seiner Herkunftsdienststelle.
2. Steuerliche Behandlung nach nationalem deutschen Recht
Wird der Beamte nach § 123a Abs. 1 Beamtenrechtsrahmengesetz zugewiesen und wird die Zuweisung einer Abordnung im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) gleichgestellt, erhält der Beamte neben den Inlandsdienstbezügen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen von seinem deutschen Dienstherrn (steuerfrei) Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 BBesG.
Das EU-Tagegeld ist Arbeitslohn, weil es mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis gezahlt wird. Es bleibt jedoch steuerfrei, soweit es auf steuerfreie Auslandsdienstbezüge angerechnet wird (§ 3 Nr. 64 EStG i. V. mit § 9a Abs.2 BBesG).