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Zweifelsfragen zum Eigenheimzulagengesetz
Bezug: BStBl 1998 I S. 190
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden wird das (BStBl 1998 I S. 190) zum Eigenheimzulagengesetz wie folgt geändert:
Rz. 7 wird wie folgt gefasst:
”Wirtschaftliches Eigentum wird durch dinglich oder schuldrechtlich begründete Nutzungsrechte an der Wohnung in der Regel nicht vermittelt. Der Nutzungsberechtigte ist jedoch wirtschaftlicher Eigentümer, wenn er die ihm zur Nutzung überlassene Wohnung auf einem fremden Grundstück für eigene Rechnung hergestellt hat und ihm für den Fall der Nutzungsbeendigung gegenüber dem Grundstückseigentümer ein Anspruch auf Ersatz des vollen Verkehrswertes der Wohnung zusteht. Ein solcher Anspruch kann sich aus einer vertraglichen Vereinbarung oder aus dem Gesetz ergeben. Einen gesetzlichen Anspruch auf Wertersatz hat z. B. nach Bereicherungsrecht der Bauherr, der in der Erwartung ein Gebäude errichtet, dass er später Eigentümer des Grundstücks werden wird (vgl. ). In entsprechender Anwendung gesellschaftsrechtlicher Grundsätze kann ein solcher Anspruch auch bestehen, wenn beide Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch gemeinsame Leistungen zum Bau eines zwar auf ...