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Gleich lautende Erl. der obersten FinBeh der Länder BStBl 2002 I 668

Hinweise zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien

Bezug: Gleich lautende Erl. der obersten FinBeh der Länder v. (BStBl 1998 I S. 1529), geändert durch gleich lautende Erl. v. (BStBl 2000 I S. 810)

Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der anderen Länder werden in dem Bezugs-Erl. folgende Hinweise geändert:

H 27 Hinweise

Abrundung im Fall der Steuerübernahme

Beispiel:

A schenkt seiner Freundin B (Steuerklasse III) Wertpapiere im Wert von 205 736 € und erklärt sich bereit, die SchenkSt zu übernehmen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Wert der Zuwendung
205 736 €
Daraus errechnete Steuer
Zuwendung
205 736 €
Persönlicher Freibetrag
./.    5 200 €
Verbleiben
200 536 €
Abgerundet
200 500 €
Steuer bei Steuersatz 23 v. H.
46 115 €
+   46 115 €
Erwerb einschl. Steuer
251 851 €
Persönlicher Freibetrag
./.    5 200 €
Stpfl. Erwerb
246 651 €
abgerundet
246 600 €
Steuer bei Steuersatz 23 v. H.
56 718 €

Übernahme der SchenkSt durch den Schenker in den Fällen der nach § 25 ErbStG zinslos zu stundenden Steuer

Hat der Schenker die Steuer übernommen, gilt nach § 10 Abs. 2 ErbStG als stpfl. Erwerb der Betrag, der sich bei der Zusammenrechnung des Steuerwerts der Zuwendung mit der aus ihr errechneten Steuer ergibt. In den Fällen der nach § 25 ErbStG zinslos gestundeten Steuer ist der Steuerwert der Zuwendung um die s...BStBl 2002 II S. 314

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