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Hinweise zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien
Bezug: Gleich lautende Erl. der obersten FinBeh der Länder v. (BStBl 1998 I S. 1529), geändert durch gleich lautende Erl. v. (BStBl 2000 I S. 810)
Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der anderen Länder werden in dem Bezugs-Erl. folgende Hinweise geändert:
H 27 Hinweise
Abrundung im Fall der Steuerübernahme
A schenkt seiner Freundin B (Steuerklasse III) Wertpapiere im Wert von 205 736 € und erklärt sich bereit, die SchenkSt zu übernehmen.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Wert der Zuwendung | 205 736 € | |
Daraus errechnete Steuer | ||
Zuwendung | 205 736 € | |
Persönlicher Freibetrag | ./. 5 200 € | |
Verbleiben | 200 536 € | |
Abgerundet | 200 500 € | |
Steuer bei Steuersatz 23 v. H. | 46 115 € | + 46 115 € |
Erwerb einschl. Steuer | 251 851 € | |
Persönlicher Freibetrag | ./. 5 200 € | |
Stpfl. Erwerb | 246 651 € | |
abgerundet | 246 600 € | |
Steuer bei Steuersatz 23 v. H. | 56 718 € |
Übernahme der SchenkSt durch den Schenker in den Fällen der nach § 25 ErbStG zinslos zu stundenden Steuer
Hat der Schenker die Steuer übernommen, gilt nach § 10 Abs. 2 ErbStG als stpfl. Erwerb der Betrag, der sich bei der Zusammenrechnung des Steuerwerts der Zuwendung mit der aus ihr errechneten Steuer ergibt. In den Fällen der nach § 25 ErbStG zinslos gestundeten Steuer ist der Steuerwert der Zuwendung um die s...BStBl 2002 II S. 314