Treuhandvermittelte Beteiligung eines Kapitalanlegers an einer Fondsgesellschaft: Auskunftsanspruch gegen die Gesellschaft und jeden Mitgesellschafter hinsichtlich der Namen und Anschriften anderer Anleger
Leitsatz
Einem mittelbar über einen Treuhänder beteiligten Gesellschafter, der aufgrund der Regelungen im Gesellschafts- und Treuhandvertrag im Innenverhältnis einem unmittelbaren Gesellschafter gleichgestellt ist, steht nicht nur gegen die Gesellschaft, sondern gegen jeden Mitgesellschafter, der die Auskunft unschwer erteilen kann (hier: den das Anlegerregister führenden Treuhänder), ein Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschriften der anderen Anleger (Treugeber und unmittelbare Gesellschafter) zu.