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BGH Urteil v. - II ZR 277/13

Gesetze: § 161 HGB

Treuhandvermittelte Beteiligung eines Kapitalanlegers an einer Fondsgesellschaft: Auskunftsanspruch gegen die Gesellschaft und jeden Mitgesellschafter hinsichtlich der Namen und Anschriften anderer Anleger

Leitsatz

Einem mittelbar über einen Treuhänder beteiligten Gesellschafter, der aufgrund der Regelungen im Gesellschafts- und Treuhandvertrag im Innenverhältnis einem unmittelbaren Gesellschafter gleichgestellt ist, steht nicht nur gegen die Gesellschaft, sondern gegen jeden Mitgesellschafter, der die Auskunft unschwer erteilen kann (hier: den das Anlegerregister führenden Treuhänder), ein Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschriften der anderen Anleger (Treugeber und unmittelbare Gesellschafter) zu.

Tatbestand

Fundstelle(n):
OAAAI-24417

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