Formularmäßiger Bauvertrag: Inhaltskontrolle für eine Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft im Altfall
Leitsatz
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Bauvertrags enthaltene Vertragsklauseln, wonach Gewährleistungsansprüche bis zur vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung des Auftraggebers in Höhe von 8% der Auftrags- bzw. Abrechnungssumme durch Bürgschaften gesichert sind, benachteiligen den Auftragnehmer unangemessen und sind daher unwirksam (im Anschluss an , BauR 2015, 114 = NZBau 2014, 759).