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BGH Urteil v. - V ZR 45/10

Gesetze: § 1004 Abs 1 BGB

Eigentumsbeeinträchtigung durch Anfertigung und Verwertung der Fotografien von Bauwerken und Gartenanlagen; Unterlassungsanspruch der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten in Berlin-Brandenburg

Leitsatz

1. Das ausschließliche Recht zur Anfertigung und Verwertung von Fotografien von Bauwerken und Gartenanlagen steht dem Grundstückseigentümer zu, soweit diese Abbildungen von seinem Grundstück aus angefertigt worden sind (Anschluss an , NJW 1975, 778, 779 und Urteil vom , I ZR 54/87, NJW 1989, 2251, 2252) .

2. Ein öffentlich-rechtlicher Grundstückseigentümer kann öffentlich-rechtlich verpflichtet sein, die Anfertigung und Verwertung solcher Fotografien zu gestatten. Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten in Berlin-Brandenburg ist nicht verpflichtet, die Anfertigung und Verwertung von Fotografien ihrer Schlösser und Gärten zu gewerblichen Zwecken unentgeltlich zu gestatten .

Tatbestand

Fundstelle(n):
FAAAI-24485

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