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§ 10b EStG Unentgeltlichkeit und Freiwilligkeit von Spenden; Vertrauensschutz bei rückwirkender Aberkennung der Steuerbegünstigung
Der Bundesrechnungshof (BRH) stellt anlässlich einer bundesweiten Prüfung der stl. Behandlung von Golfclubs Mitte der 1980er Jahre u. a. fest (und diese Feststellungen sind auf andere Vereine übertragbar), dass geltend gemachte Aufwendungen häufig zu Unrecht im Rahmen des § 10b EStG berücksichtigt worden sind. Prüfungsgegenstand war insbesondere, ob bei den Vereinen überhaupt die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit vorliegen.
In diesem Zusammenhang wurde auch die Frage aufgeworfen, welche stl. Konsequenzen bei den Zuwendenden zu ziehen sind, wenn die vom FA festgestellte Gemeinnützigkeit eines Vereins rückwirkend wieder aberkannt wird.
I. Unentgeltlichkeit /Freiwilligkeit
Zur Einordnung einer Zahlung als abzugsfähige Spende ist nach gefestigter Rspr. zum einen erforderlich, dass die Ausgabe freiwillig und unentgeltlich, d. h. ohne Gegenleistung des Empfängers bzw. ohne unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung in dem Sinne erbracht wird, dass diese um der Sache Willen ohne die Erwartung eines besonderen Vorteils gegeben werden muss; die Spendenmotivation muss im Vordergrund stehen. Ein Spendenabzug ist danach bereits zu verneinen, wenn ...