Wohnungseigentum: Aufrechnung eines Wohnungseigentümers gegen Beitragsforderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft; Kündigung einer mit einem Wohnungseigentümer vereinbarten Lastschriftabrede durch den Hausverwalter
Leitsatz
1. Gegen Beitragsforderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft kann ein Wohnungseigentümer grundsätzlich nur mit Forderungen aufrechnen, die anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind (Fortführung des Urteils des Senats vom , V ZR 171/11, NJW 2012, 2797 Rn. 15).
2. Ein Hausverwalter kann eine mit einem Wohnungseigentümer vereinbarte Lastschriftabrede kündigen, wenn dieser an seiner Ansicht festhält, mit einer streitigen Forderung gegen eine Beitragsforderung der Wohnungseigentümergemeinschaft aufrechnen zu können, und daraus weitere Konflikte drohen.