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BGH Urteil v. - V ZR 97/15

Gesetze: § 387 BGB, § 16 Abs 2 WoEigG, § 27 Abs 1 Nr 4 WoEigG, § 28 Abs 2 WoEigG

Wohnungseigentum: Aufrechnung eines Wohnungseigentümers gegen Beitragsforderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft; Kündigung einer mit einem Wohnungseigentümer vereinbarten Lastschriftabrede durch den Hausverwalter

Leitsatz

1. Gegen Beitragsforderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft kann ein Wohnungseigentümer grundsätzlich nur mit Forderungen aufrechnen, die anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind (Fortführung des Urteils des Senats vom , V ZR 171/11, NJW 2012, 2797 Rn. 15).

2. Ein Hausverwalter kann eine mit einem Wohnungseigentümer vereinbarte Lastschriftabrede kündigen, wenn dieser an seiner Ansicht festhält, mit einer streitigen Forderung gegen eine Beitragsforderung der Wohnungseigentümergemeinschaft aufrechnen zu können, und daraus weitere Konflikte drohen.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:290116UVZR97.15.0

Fundstelle(n):
BAAAI-25013

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