Anspruch auf Aufnahme in die Vorauswahlliste zur Bestellung als Insolvenzverwalter: Aufnahmeanspruch bei Wechsel des Insolvenzrichters; fachliche Eignung bei früheren Fehlern des Insolvenzverwalters
Leitsatz
1. Wenn ein Bewerber um die Aufnahme in eine Vorauswahlliste eine Vielzahl von Verfahren beanstandungsfrei geführt hat, kann ihm die generelle fachliche Eignung nicht allein deswegen abgesprochen werden, weil der Insolvenzrichter ihm zwei Fehler nachweisen kann.
2. Die von einem Insolvenzrichter persönlich erstellte Vorauswahlliste wird gegenstandslos, wenn der Richter aus dem Insolvenzgericht ausscheidet und sein Nachfolger sich die Liste und die ihr zugrundeliegenden Auswahlkriterien nicht zu Eigen macht.