Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Aufnahme in die bzw. Streichung aus der Insolvenzverwalter-Vorauswahlliste in Hamburg: Rechtsanwendung auf das Verfahren in Justizverwaltungssachen; richtiger Antragsgegner; schwerwiegendes Fehlverhalten des Insolvenzverwalters durch Verheimlichung einer Vorberatung des Schuldners bei seiner Ernennung
2. Antragsgegner in dem gerichtlichen Verfahren vor dem Oberlandesgericht, mit dem ein Bewerber die Aufnahme in die von einem Insolvenzrichter geführte Vorauswahlliste begehrt oder sich gegen die Streichung aus dieser Liste wendet, ist das Amtsgericht, dem der Insolvenzrichter angehört.
3. Wenn ein Insolvenzverwalter bei seiner Ernennung eine Vorberatung des Schuldners verheimlicht und den Schuldner veranlasst, hierüber im Insolvenzantrag die Unwahrheit zu sagen, ist dies ein schwerwiegendes Fehlverhalten, welches das Vertrauen des Insolvenzrichters in die Integrität des Insolvenzverwalters nachhaltig zerstören kann.