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BGH Urteil v. - VI ZR 102/14

Gesetze: § 823 Abs 2 BGB, § 264a Abs 1 StGB, § 314 ZPO

Haftung bei Kapitalanlagebetrug: Verbreiten unrichtiger Informationen; Beweiskraft des Tatbestands

Leitsatz

1. Zum Verbreiten unrichtiger Informationen im Sinne des § 264a Abs. 1 StGB.

2. Die Beweiskraft des Tatbestands kann grundsätzlich nur durch das Protokoll über die Verhandlung entkräftet werden, auf Grund derer das Urteil ergangen ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
FAAAI-25217

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