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BGH Urteil v. - IV ZR 422/13

Gesetze: § 145 Abs 1 ZPO, Nr 3100 RVG-VV vom , Vorbem 3 Abs 2 RVG-VV vom , Vorbem 3 Abs 4 S 1 RVG-VV vom , § 60 Abs 1 S 1 RVG, § 60 Abs 1 S 3 RVG, § 125 VVG

Grenzen der Kostendeckung durch eine Rechtsschutzversicherung: Anrechnung vorprozessual angefallener, anwaltlicher Geschäftsgebühr nach Trennung eines Prozesses

Leitsatz

Nach Trennung eines Prozesses i.S. des § 145 Abs. 1 ZPO wird der gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG-VV in der bis zum geltenden Fassung (RVG-VV a.F.) anrechenbare Anteil der tatsächlich angefallenen Geschäftsgebühr auf jede der in den gesonderten Einzelverfahren entstandenen Verfahrensgebühren (Nr. 3100, Vorbemerkung 3 Abs. 2 RVG-VV a.F.) quotal angerechnet entsprechend dem Verhältnis des jeweiligen Einzelstreitwerts zu dem Streitwert des ursprünglichen Gesamtverfahrens.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BAAAI-25895

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