Auslegung eines über eine in Deutschland belegene Sache geschlossenen Vertrages nach ausländischem Recht: Eigentumsübertragung an in einem deutschen Lager für Kernbrennstoffe gelagertem Uran
Leitsatz
Wird über eine in Deutschland belegene Sache ein Vertrag nach ausländischem Recht abgeschlossen und ist fraglich, ob das Eigentum übergehen soll, muss der Vertrag zunächst nach den von dem Vertragsstatut vorgegebenen Regeln ausgelegt werden; deutsches Recht als lex rei sitae entscheidet darüber, ob eine danach vereinbarte Eigentumsübertragung auch den Anforderungen an eine dingliche Einigung gemäß § 929 Satz 1 BGB entspricht.