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BGH Beschluss v. - VIII ZB 22/10

Gesetze: § 91 Abs 1 S 1 ZPO, § 104 Abs 1 ZPO, § 403 Abs 3 S 2 ZPO, § 407a Abs 3 S 2 ZPO, § 66 GKG, § 4 KostVfg, § 4 JVEG

Kostenfestsetzungsverfahren: Einwand einer Mitteilungspflichtverletzung des gerichtlichen Sachverständigen gegen den Gerichtskostenansatz durch den alleinigen Kostenschuldner

Leitsatz

Mit dem der Sache nach gegen den Gerichtskostenansatz nach § 4 KostVfg gerichteten Einwand, dem gerichtlich bestellten Sachverständigen stehe wegen eines Verstoßes seiner Pflicht zur rechtzeitigen Mitteilung einer Kostenerhöhung gemäß § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO lediglich eine geringere als die im Verfahren nach § 4 JVEG festgesetzte Vergütung zu, kann die auf Erstattung der Prozesskosten in Anspruch genommene Partei im Kostenfestsetzungsverfahren jedenfalls dann nicht gehört werden, wenn sie alleinige Kostenschuldnerin ist und ihr damit - im Gegensatz zum Erstattungsgläubiger, der die Sachverständigenkosten als Beweisführer verauslagt hat - der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 GKG zur Verfügung steht .

Fundstelle(n):
QAAAI-26272

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