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BGH Urteil v. - II ZR 277/09

Gesetze: § 311 Abs 2 BGB, § 705 BGB

Unterbeteiligungsvertrag zu Kapitalanlagezwecken: Vorvertragliche Aufklärungspflicht über Vertriebsprovisionen

Leitsatz

Vor dem Abschluss eines Unterbeteiligungsvertrages zu Anlagezwecken ist der Vertragspartner des Kapitalanlegers nur unter besonderen Voraussetzungen verpflichtet, diesen über die Zahlung von Vertriebsprovisionen aufzuklären, die er an einen zugleich für den Anleger beratend tätigen Anlagevermittler leistet.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
RAAAI-26305

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