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BGH Beschluss v. - NotZ (Brfg) 11/13

Gesetze: § 47 Nr 1 BNotO, § 48a BNotO, EGRL 78/2000

Erlöschen des Notaramtes wegen Erreichens der Altersgrenze

Leitsatz

Die in § 48a BNotO bestimmte Altersgrenze von 70 Jahren, bei deren Erreichen das Amt des Notars erlischt (§ 47 Nr. 1 BNotO), verstößt auch unter Berücksichtigung neuerer Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesarbeitsgerichts nicht gegen das aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf folgende Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters (Fortführung des Senatsbeschlusses vom , NotZ 16/09, BGHZ 185, 30).

Fundstelle(n):
RAAAI-26584

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