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BGH Urteil v. - V ZR 246/14

Gesetze: § 812 BGB, § 10 Abs 6 S 2 WoEigG, § 10 Abs 6 S 3 WoEigG, § 14 Nr 4 Halbs 2 WoEigG

Wohnungseigentum: Schuldner eines Bereicherungsanspruchs wegen eigenmächtiger Instandsetzung oder Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums sowie eines Entschädigungsanspruchs wegen einer Verschlechterung des Sondereigentums nach Durchführung einer Kellersanierung durch den Eigentümer einer Souterrainwohnung mit anschließendem Austausch der Wohnungseingangs- und -innentüren

Leitsatz

1. Ein Bereicherungsanspruch für eine eigenmächtige Instandsetzung oder Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums kommt nur in Betracht, wenn die Maßnahme ohnehin hätte vorgenommen werden müssen.

2. Wer einen solchen Bereicherungsausgleich schuldet, bestimmt sich danach, ob die Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Vornahme erst noch beschlossen (dann die Wohnungseigentümer) oder ob sie - sei es wegen eines entsprechenden Beschlusses der Wohnungseigentümer, sei es wegen der Dringlichkeit - durchgeführt werden musste (dann die Gemeinschaft).

3. Schuldner des Entschädigungsanspruchs nach § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG ist jedenfalls der Verband.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2015:250915UVZR246.14.0

Fundstelle(n):
QAAAI-26956

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