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BGH Beschluss v. - VI ZB 53/12

Gesetze: § 4 ZPO

Streitwertbemessung: Berücksichtigung vorprozessualer Anwaltskosten im Berufungsverfahren

Leitsatz

Die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten sind im Berufungsverfahren als Streitwert erhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen, soweit dem Kläger die zugrunde liegende Hauptforderung in erster Instanz aberkannt worden ist und er sein Begehren mit der Berufung insoweit nicht weiterverfolgt.

Fundstelle(n):
CAAAI-27522

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