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BGH Urteil v. - VI ZR 325/11

Gesetze: § 141 Abs 1 ZPO, § 348 Abs 1 Nr 2 Buchst e ZPO, § 448 ZPO, § 538 Abs 1 ZPO, § 538 Abs 2 S 1 Nr 1 ZPO, Art 101 Abs 1 S 2 GG

Berufungsverfahren: Voraussetzungen für eine Zurückverweisung; Einzelrichterentscheidung in Arzthaftungssachen

Leitsatz

1. Nach § 538 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht grundsätzlich die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. Ob das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet, der nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ausnahmsweise eine Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszugs ermöglicht, ist allein aufgrund des materiell-rechtlichen Standpunkts des Erstgerichts zu beurteilen.

2. Sieht der Geschäftsverteilungsplan keine Spezialzuständigkeit einer Zivilkammer nach § 348 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e ZPO vor, ist bei einer Entscheidung durch den Einzelrichter nicht schon wegen des Umstands, dass Arzthaftungssachen grundsätzlich vom voll besetzten Spruchkörper zu verhandeln sind, ein Verstoß gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter gegeben.

Tatbestand

Fundstelle(n):
RAAAI-27556

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