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BGH Urteil v. - X ZR 8/13

Gesetze: § 280 Abs 1 BGB, § 281 Abs 1 BGB, § 434 Abs 1 BGB

Kooperationsvereinbarung zur Entwicklung, Produktion und Vermarktung eines Filmscanners zur Digitalisierung von Kinofilmen: Einstandspflicht einer Partei für einen der Fertigstellung der Entwicklung entgegenstehenden Mangel des dem Vertrag zugrunde liegenden technischen Konzepts; entgeltliche Übertragung der vertraglichen Rechtsposition einer Partei auf einen Dritten bei unentdeckt gebliebenem konzeptionellem Mangel - Filmscanner

Leitsatz

Filmscanner

1. Haben die Parteien eines Forschungs- und Entwicklungsvertrags vereinbart, dass jede Partei mit den von ihr getragenen Entwicklungskosten belastet bleibt, wenn die Entwicklung eines marktfähigen Produkts scheitert, kommt eine Einstandspflicht einer Partei für einen - unentdeckt gebliebenen - der Fertigstellung der Entwicklung entgegenstehenden Mangel des dem Vertrag zugrunde liegenden technischen Konzepts regelmäßig nicht in Betracht.

2. Überträgt eine Partei des Forschungs- und Entwicklungsvertrags ihre vertragliche Rechtsposition - mit Zustimmung der anderen Vertragspartei - entgeltlich auf einen Dritten, stellt ein solcher konzeptioneller Mangel, sofern er weiterhin unentdeckt geblieben ist, weder ohne weiteres einen Fehler des übertragenen Rechts dar, noch berechtigt er den Zessionar ohne weiteres dazu, sich vom Übertragungsvertrag zu lösen oder die vereinbarte Gegenleistung zu verweigern.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:050416UXZR8.13.0

Fundstelle(n):
RAAAI-28045

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