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BGH Urteil v. - XII ZR 56/11

Gesetze: § 305c BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 307 Abs 2 BGB, § 308 Nr 5 BGB, § 310 BGB, § 535 BGB

Formularmietvertrag über Geschäftsräume in einem Einkaufszentrum: Inhaltskontrolle für Klauseln zur Umlage von "Verwaltungskosten", zur Übertragung von Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten auf den Mieter und zur Umlage von Kosten des "Center-Managements"

Leitsatz

1. Die Umlage von "Verwaltungskosten" in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mietvertrages über Geschäftsräume ist weder überraschend im Sinne von § 305c BGB, noch verstößt sie gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, auch wenn die Klausel keine Bezifferung oder höhenmäßige Begrenzung der Verwaltungskosten enthält (im Anschluss an , BGHZ 183, 299 = NJW 2010, 671 und vom , XII ZR 112/10, NJW 2013, 41).

2. Die formularmäßige Auferlegung der Instandhaltung und Instandsetzung gemeinschaftlich genutzter Flächen und Anlagen auf den Mieter ohne Beschränkung der Höhe nach verstößt gegen § 307 Abs. 1, 2 BGB (im Anschluss an Senatsurteil vom , XII ZR 158/01, NJW-RR 2006, 84).

3. Die formularmäßig vereinbarte Klausel eines Gewerberaummietvertrages, die dem Mieter eines in einem Einkaufszentrum belegenen Ladenlokals als Nebenkosten zusätzlich zu den Kosten der "Verwaltung" nicht näher aufgeschlüsselte Kosten des "Center-Managements" gesondert auferlegt, ist intransparent und daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam (im Anschluss an , NJW 2012, 54 und vom , XII ZR 112/10, NJW 2013, 41).

Tatbestand

Fundstelle(n):
UAAAI-28433

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