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BGH Urteil v. - VII ZR 152/12

Gesetze: § 254 Abs 2 S 2 BGB, § 278 Abs 1 BGB, § 633 BGB

Bauvertrag: Dem Besteller zurechenbares schuldhaftes Verhalten des mit der Planung beauftragten Architekten bei einvernehmlichen Planänderungen

Leitsatz

Der Besteller muss sich ein schuldhaftes Verhalten des mit der Planung beauftragten Architekten gemäß § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 Abs. 1 BGB zurechnen lassen, wenn der Architekt zwar nicht einseitig eine Planungsänderung vorgibt, eine solche jedoch auf sein Betreiben hin einvernehmlich zwischen Besteller und Unternehmer vereinbart wird und der Architekt hinsichtlich dieser Änderung die Planungsverantwortung übernimmt. In einem solchen Fall kommt es nicht darauf an, ob der Unternehmer einen Änderungsvorschlag unterbreitet hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
TAAAI-28588

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