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BGH Urteil v. - IV ZR 8/13

Gesetze: § 2 Abs 2 S 2 Halbs 1 aF VVG

Rückwärtsversicherung: Kenntnis von einem bereits eingetretenen Versicherungsfall

Leitsatz

Die in § 2 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 VVG a.F. geregelte Freiheit vom Leistungsversprechen einer Rückwärtsversicherung setzt - ebenso wie eine für rückwirkenden Versicherungsschutz vertraglich vereinbarte Klausel "frei von bekannten Verstößen" - positive Kenntnis des Versicherungsnehmers davon voraus, dass bereits ein Versicherungsfall eingetreten oder ein ihn begründender Pflichtenverstoß geschehen ist. Deren Feststellung kann nicht durch die Erwägung ersetzt werden, der Versicherungsnehmer habe die betreffenden Umstände kennen müssen.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
ZAAAI-28641

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