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BGH Urteil v. - III ZR 73/13

Gesetze: § 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 6 Nr 1 GVG, § 198 GVG, §§ 198ff GVG, § 485 Abs 2 ZPO, § 839 Abs 2 S 1 BGB, Art 6 Abs 1 S 1 MRK, Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG

Entschädigungsprozess wegen überlanger Dauer von Gerichtsverfahren: Eigenständige Ansprüche bei Verfahrensverzögerung sowohl im selbständigen Beweisverfahren als auch im nachfolgenden Hauptsacheprozess; Grundsätze für die Überprüfung richterlicher Verfahrensführung

Leitsatz

1. Das auf der Grundlage des § 485 Abs. 2 ZPO durchgeführte selbständige Beweisverfahren und der nachfolgende Hauptsacheprozess stellen getrennt zu betrachtende Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG dar. Kommt es sowohl im selbständigen Beweisverfahren als auch im Hauptsacheverfahren zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, entstehen zwei eigenständig zu bemessende Entschädigungsansprüche nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG.

2. Es ist sachgerecht, die im Amtshaftungsprozess außerhalb des Anwendungsbereichs des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB entwickelten Grundsätze zu den Grenzen der Überprüfbarkeit der richterlichen Verfahrensführung auch auf das Entschädigungsverfahren nach §§ 198 ff. GVG zu übertragen. Im Entschädigungsprozess kann deshalb die Verfahrensführung des Richters nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BAAAI-28649

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