Fluggastrechte: Ausgleichsleistungsanspruch bei Versäumung eines Anschlussfluges infolge eines verspäteten Fluges und anschließender Rückkehr zum ersten Abflugsort; Ausschluss des Anspruchs wegen außergewöhnlicher Umstände bei Flugverzögerung infolge der Nichterteilung einer Landeerlaubnis
Leitsatz
1. Kehrt der Fluggast, der wegen eines verspäteten Flugs einen gebuchten Anschlussflug verpasst hat und mit einem ihm angebotenen Ersatzflug sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der vorgesehenen Ankunftszeit erreichen kann, zum ersten Abflugort zurück, steht ihm gleichwohl ein Ausgleichsanspruch wegen erheblicher Verspätung zu.
2. Die Verspätung eines Flugs geht regelmäßig auf außergewöhnliche Umstände zurück, wenn sie darauf beruht, dass das pünktlich gestartete Flugzeug am Ankunftsflughafen keine Landeerlaubnis erhält.