Gesetze: § 21 Abs 1 Nr 3 PatG, Art 138 Abs 1 Buchst c EuPatÜbk, Art 2 § 6 Abs 1 Nr 3 IntPatÜbkG
Patentnichtigkeitsverfahren: Patentbeschränkung durch Aufnahme einzelner Merkmale eines Ausführungsbeispiels in den Patentanspruch; Geltung der Herbeiführung des mit der Erfindung angestrebten Erfolgs durch eine Kombination auch für jede andere Kombination zweier technischer Maßnahmen - Schleifprodukt
Leitsatz
Schleifprodukt
1. Dienen Merkmale eines Ausführungsbeispiels, die zusammen, aber auch je für sich den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, so ist es grundsätzlich zulässig, das Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale in den Patentanspruch zu beschränken. Die beanspruchte Kombination muss jedoch in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstellen, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann.
2. Kann der Fachmann der Darstellung eines insoweit nicht näher erläuterten Ausführungsbeispiels entnehmen, dass eine von der Erfindung angestrebte Wirkung (hier: eine offene und flexible Struktur eines gewirkten Tuchs) durch eine bestimmte Verbindung zweier technischer Maßnahmen (hier: die Kombination von Trikot- und Satinmaschen in bestimmter Anordnung) erreicht wird, ist damit nicht notwendigerweise offenbart, dass dasselbe auch für jede andere Kombination dieser beiden Maßnahmen gilt.