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BGH Beschluss v. - IX ZB 65/13

Gesetze: § 41 Nr 6 ZPO, § 42 Abs 2 ZPO

Richterablehnung im Anwaltshaftungsprozess wegen Mitwirkung des Richters im Vorprozess

Leitsatz

Die Mitwirkung der im Vorprozess mit der Sache befassten Richter bei dem Erlass der Entscheidung im späteren Anwaltshaftungsprozess stellt weder einen gesetzlichen Ausschlussgrund noch einen Ablehnungsgrund wegen Besorgnis der Befangenheit dar.

Fundstelle(n):
SAAAI-30135

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