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BGH Urteil v. - V ZR 73/14

Gesetze: § 14 Nr 1 WoEigG

Wohnungseigentum: Einzuhaltender Trittschallwert bei Ersetzung eines vorhandenen Teppichbodens durch Parkett

Leitsatz

Wird der in einer Eigentumswohnung vorhandene Bodenbelag (hier: Teppichboden) durch einen anderen (hier: Parkett) ersetzt, richtet sich der zu gewährende Schallschutz grundsätzlich nach der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109; ein höheres einzuhaltendes Schallschutzniveau kann sich zwar aus der Gemeinschaftsordnung ergeben, nicht aber aus einem besonderen Gepräge der Wohnanlage (insoweit Aufgabe des Senatsurteils vom , V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 14).

Tatbestand

Fundstelle(n):
PAAAI-30405

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