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BGH Urteil v. - I ZR 91/13

Gesetze: § 14 Abs 3 Nr 4 MarkenG, § 26 Abs 1 MarkenG, § 26 Abs 4 MarkenG, § 49 MarkenG, § 55 MarkenG, Art 10 Abs 1 UAbs 2 Buchst b EWGRL 104/89

Einwilligungsverlangen für eine Markenschutzentziehung: Rechtserhaltende Benutzung einer Streitmarke im Inland bei reiner Durchfuhr entsprechend gekennzeichneter Waren und/oder entsprechender Kennzeichnung von Exportwaren; Löschung der Registereintragung für einen umfassenderen Oberbegriff im Warenverzeichnis - STAYER

Leitsatz

STAYER

1. Für die rechtserhaltende Benutzung einer Marke im Inland reicht die reine Durchfuhr im Ausland gekennzeichneter Ware durch Deutschland nicht aus. Dies gilt auch für eine international registrierte Marke.

2. Die Kennzeichnung von Exportware im Inland kann für eine rechtserhaltende Benutzung genügen. Diese setzt nicht voraus, dass es sich bei dem im Ausland ansässigen Abnehmer um ein vom Markeninhaber unabhängiges Unternehmen handelt.

3. Wird eine Marke rechtserhaltend für Waren benutzt, die unter zwei Oberbegriffe des Warenverzeichnisses fallen, ist der umfassendere Oberbegriff zu löschen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NAAAI-30543

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