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BGH Urteil v. - XII ZR 79/10

Gesetze: § 307 Abs 1 BGB, § 315 BGB

Gewerberaummietvertrag: Leistungsbestimmungsrecht des Vermieters bei einer Änderung der ortsüblichen oder angemessenen Miete

Leitsatz

In einem gewerblichen Mietvertrag hält eine Klausel, die dem Vermieter ein Leistungsbestimmungsrecht dahingehend einräumt, bei einer Änderung der ortsüblichen oder angemessenen Miete den vom Mieter zusätzlich oder weniger zu zahlenden Betrag nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festzusetzen, der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB stand.

Tatbestand

Fundstelle(n):
QAAAI-31660

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