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BGH Urteil v. - I ZR 231/10

Gesetze: § 134 BGB, § 139 BGB, § 242 BGB, § 3 UWG, § 4 Nr 1 UWG, § 1 Abs 1 ZÄBerufsO NR, § 1 Abs 8 ZÄBerufsO NR, § 9 Abs 5 ZÄBerufsO NR, § 8 Abs 5 ZÄMBerufsO

Zahnärztliches Berufsrecht: Nichtigkeit eines Kooperationsvertrages zwischen Zahnärzten und einem Dentallabor wegen unsachlicher Einflussnahme auf die ärztliche Behandlungstätigkeit - Dentallaborleistungen

Leitsatz

Dentallaborleistungen

1. Es stellt eine unangemessene unsachliche Einflussnahme auf die zahnärztliche Diagnose- und Therapiefreiheit dar, wenn sich Zahnärzte vertraglich verpflichten, ein von einer GmbH betriebenes Dentallabor mit sämtlichen bei der Behandlung ihrer Patienten anfallenden Dentallaborleistungen zu beauftragen und die Zahnärzte durch eine gesellschaftsrechtliche Konstruktion am Gewinn dieser GmbH partizipieren können.

2. Die auf eine solche unangemessene unsachliche Einflussnahme gerichtete Vertragsbestimmung ist gemäß § 134 BGB in Verbindung mit dem zahnärztlichen Berufsrecht sowie §§ 3, 4 Nr. 1 UWG nichtig.

3. Da das Verbot der unsachlichen Einflussnahme auf die ärztliche Behandlungstätigkeit verhindern soll, dass Ärzte und Zahnärzte ihre Pflichten aus dem Behandlungsvertrag und dem Berufsrecht nicht allein im Sinne des Patienteninteresses wahrnehmen, ist es den vom Dentallabor auf Erfüllung der Verpflichtung zur Auftragserteilung in Anspruch genommenen Zahnärzten nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Nichtigkeit der entsprechenden Vertragsklausel zu berufen.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
VAAAI-31816

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