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BGH Urteil v. - VIII ZR 212/08

Gesetze: § 89a Abs 1 S 1 HGB

Handelsvertretervertrag: Fristlose Kündigung eines Vertragshändlervertrages wegen Fortsetzung der verbotswidrigen Konkurrenztätigkeit nach verspäteter Abmahnung

Leitsatz

Setzt der Handelsvertreter (Vertragshändler) eine ihm vertraglich verbotene Konkurrenztätigkeit ungeachtet einer Abmahnung des Unternehmers (Herstellers/Importeurs) fort, so ist eine hierauf gestützte außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nicht deswegen unwirksam, weil der Unternehmer (Hersteller/Importeur) die Abmahnung erst mehrere Monate nach dem Zeitpunkt ausgesprochen hat, zu dem er von der verbotswidrigen Konkurrenztätigkeit Kenntnis erlangt hat .

Tatbestand

Fundstelle(n):
GAAAI-31928

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