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BGH Urteil v. - VI ZR 55/14

Gesetze: § 318 ZPO, § 321a ZPO, § 543 Abs 1 Nr 1 ZPO, Art 103 Abs 1 GG

Nachträgliche Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht im Anhörungsrügeverfahren: Bindungswirkung für das Revisionsgericht

Leitsatz

Lässt das Berufungsgericht auf eine Anhörungsrüge hin die Revision nachträglich zu, bindet die Zulassungsentscheidung das Revisionsgericht nicht, wenn bei der vorangegangenen Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht vorgelegen hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
JAAAI-32027

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