Berufungsschrift: Unterzeichnung mit dem Vermerk i.A. durch ein Sozietätsmitglied; Identität des Unterzeichnenden
Leitsatz
1. Unterzeichnet ein Rechtsanwalt eine Berufungsschrift mit dem Vermerk "i.A." ("im Auftrag"), ist dies unschädlich, wenn der Unterzeichnende als Sozietätsmitglied zum Kreis der beim Berufungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers zählt (im Anschluss an , NJW 1993, 2056; Urteil vom , II ZR 192/02, NJW 2003, 2028; Beschlüsse vom , VI ZB 81/05, FamRZ 2007, 1638 und vom , IV ZB 18/11, juris).
2. Die Identität eines Rechtsanwalts, der eine Berufungsschrift mit dem Vermerk "i.A." unterzeichnet hat, muss im Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist nicht bereits in solcher Weise eindeutig geklärt sein, dass schon endgültige Feststellungen zur Identität und zur Postulationsfähigkeit des Unterzeichners getroffen werden können; maßgeblich ist insoweit der Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom , VII ZB 83/10, juris und vom , III ZB 70/11, DB 2012, 2042).