Einzugsermächtigungslastschriftverfahren: Konkludente Genehmigung der Kontobelastung; Bereicherungsausgleich innerhalb der jeweiligen Leistungsverhältnisse
Leitsatz
1. Bei der Frage, ob eine konkludente Genehmigung einer im Einzugsermächtigungslastschriftverfahren vorgenommenen Kontobelastung vorliegt, ist der durch normative Auslegung zu ermittelnde objektive Erklärungswert des Verhaltens des Kontoinhabers maßgeblich (im Anschluss an das Senatsurteil vom , XI ZR 236/07, WM 2010, 1546, BGHZ 186, 269) .
2. Ist eine Belastungsbuchung vom Schuldner genehmigt worden, scheidet ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch der Schuldnerbank gegen den Lastschriftgläubiger aus. Der Bereicherungsausgleich vollzieht sich in diesem Fall entsprechend den allgemeinen Grundsätzen innerhalb der jeweiligen Leistungsverhältnisse (im Anschluss an das Senatsurteil vom , XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171) .