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BGH Beschluss v. - KVR 11/15

Gesetze: Art 3 Abs 1 EGV 2790/1999, Art 9 Abs 2 Buchst b EGV 2790/1999, Art 3 Abs 1 EUV 330/2010, Art 7 Buchst b EUV 330/2010, Art 81 Abs 1 EG, Art 101 Abs 1 AEUV

Gruppenfreistellung: Bestimmung des Marktanteils eines Herstellers als Lieferant auf einem Handelsmarkt bei gleichzeitigem Direktvertrieb an Endverbraucher

Leitsatz

Bei der Bestimmung des Marktanteils eines Herstellers als Lieferant auf einem Handelsmarkt nach Artikel 3 Absatz 1 der Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung 1999 kommt es in Konstellationen, in denen die betreffenden Produkte von einem Teil der Hersteller auch direkt an Endabnehmer veräußert werden, regelmäßig nur auf die Umsätze an, die die Hersteller beim Absatz ihrer Produkte an den Handel erzielen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:260116BKVR11.15.0

Fundstelle(n):
BAAAI-33097

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