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BGH Urteil v. - V ZR 171/11

Gesetze: § 199 Abs 1 BGB, § 28 Abs 2 WoEigG, § 28 Abs 5 WoEigG

Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen: Beginn der Verjährung; Bedeutung des Beschlusses über die Jahresabrechnung

Leitsatz

Die dreijährige Verjährungsfrist für Ansprüche auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Vorschüsse fällig sind. Der Beschluss über die Jahresabrechnung führt nicht zu einem Neubeginn der Verjährung.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
RAAAI-33378

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