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BGH Urteil v. - VIII ZR 198/11

Gesetze: § 256 Abs 1 ZPO, § 813 Abs 2 BGB

Feststellungsklage: Interesse des Schuldners an der Feststellung der mangelnden Fälligkeit der Forderung

Leitsatz

Der Schuldner einer Forderung kann ein Interesse an der Feststellung haben, dass er diese mangels Fälligkeit derzeit nicht erbringen muss. Dies setzt jedoch im Hinblick auf den Kondiktionsausschluss des § 813 Abs. 2 BGB voraus, dass er die geforderte Leistung noch nicht erfüllt hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
GAAAI-33402

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