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BGH Urteil v. - VII ZR 348/13

Gesetze: § 634a Abs 1 Nr 2 BGB

Werkvertrag über die Errichtung einer Photovoltaikanlage: Lange Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche bei Arbeiten an Bauwerken im Falle der Anlagenerrichtung auf dem Dach einer Tennishalle

Leitsatz

1. Die (lange) Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB von fünf Jahren für Arbeiten bei Bauwerken findet für die nachträgliche Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach einer Tennishalle Anwendung, wenn die Photovoltaikanlage zur dauernden Nutzung fest eingebaut wird, der Einbau eine grundlegende Erneuerung der Tennishalle darstellt, die einer Neuerrichtung gleich zu achten ist, und die Photovoltaikanlage der Tennishalle dient, indem sie eine Funktion für diese erfüllt.

2. Eine auf dem Dach einer Tennishalle nachträglich errichtete Photovoltaikanlage erfüllt eine Funktion für die Tennishalle, wenn die Tennishalle aufgrund einer Funktionserweiterung zusätzlich Trägerobjekt einer Photovoltaikanlage sein soll. Unerheblich ist, dass die Photovoltaikanlage der Stromversorgung der Tennishalle nicht dient (Fortführung von , BauR 1997, 1018; Abweichung von , NJW 2014, 845 = NZBau 2014, 558).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:020616UVIIZR348.13.0

Fundstelle(n):
AAAAI-33404

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