Binnenschifftransport: Anspruch des Frachtführers auf zusätzliche Vergütung bei Reiseverzögerung wegen einer Sperrung eines Schifffahrtsweges
Leitsatz
1. Von außen wirkende Verzögerungsursachen, die bei Abschluss des Frachtvertrags für den Absender weder vorhersehbar noch beherrschbar sind und bei denen auch sonst kein Anlass für eine Zurechnung zu seinem Risikobereich besteht, lösen grundsätzlich keine Vergütungspflicht des Absenders nach § 420 Abs. 3 HGB aus .
2. Wird die Reise eines Schiffes durch eine vorübergehende Sperrung eines Schifffahrtsweges, die nicht dem Verantwortungsbereich des Absenders zugerechnet werden kann (hier: Sperrung des Schifffahrtsweges wegen einer Havarie), verzögert, so steht dem Frachtführer gegen den Absender neben der vereinbarten Fracht kein Anspruch auf zusätzliche Vergütung nach § 420 Abs. 3 HGB zu .