Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflicht des Beraters über die von ihm erwartete Provision
Tatbestand
Die Beklagte, eine Privatbank, beteiligte sich im Jahr 2000 mit einem Anteil von rund 8,5 Mio. € an der Fondsgesellschaft „W. V. II GmbH & Co. KG“. Sie räumte der Klägerin im Frühjahr 2000 eine Unterbeteiligung in Höhe von 50.000 € ein. Zu diesem Zweck vereinbarten die Parteien in § 1 des Unterbeteiligungsvertrags eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts; die Klägerin erwarb keine Mitberechtigung an der Hauptbeteiligung, sondern nur schuldrechtliche Ansprüche aus dem Vertrag mit der Beklagten. In § 3 des Vertrags verpflichtete sich die Klägerin, zuzüglich zu der Einlage in Höhe von 50.000 € ein Agio in Höhe von 5 % zu leisten. Weiter heißt es dort: „Das Agio dient der Aufbringung des Agios für die Hauptbeteiligung (…).“