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BGH Urteil v. - I ZR 214/12

Gesetze: § 12 UrhWahrnG, § 13 Abs 3 S 3 UrhWahrnG, § 16 Abs 4 S 3 UrhWahrnG

Urheberrechtswahrnehmung: Ermessensausübung durch das Oberlandesgericht bei der Festsetzung einer Vergütung im Rahmen eines Gesamtvertrages; tatsächliche Vermutung für die Angemessenheit einer vorbehaltlos 50 Jahre lang gezahlten und entgegengenommenen Vergütung sowie Darlegungs- und Beweislast für deren Unangemessenheit; Grundsätze für die Tarifgestaltung durch eine Verwertungsgesellschaft und deren Pflicht zum Abschluss von Gesamtverträgen

Tatbestand

Die Klägerin, die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL), nimmt urheberrechtliche Leistungsschutzrechte und Beteiligungsansprüche von ausübenden Künstlern, Tonträgerherstellern und Musikvideoproduzenten wahr.

Fundstelle(n):
IAAAI-35163

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