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§ 34b EStG Aufteilung der Betriebsausgaben nach § 34b Abs. 2 EStG
I. Nach § 34b Abs. 2 EStG ist bei der Ermittlung der Einkünfte aus den einzelnen Holznutzungsarten ein bestimmter Teil der BA nur bei den Einnahmen aus ordentlichen Holznutzungen und aus Kalamitätsnutzungen, die innerhalb des Nutzungssatzes anfallen, zu berücksichtigen (§ 34b Abs. 2 Nr. 1 EStG), während die anderen BA entsprechend der Höhe der Einnahmen aus allen Holznutzungsarten auf diese zu verteilen sind (§ 34b Abs. 2 Nr. 2 EStG). Ist die Aufteilung durch entsprechende Kontierung und Verbuchung nicht vollständig nachgewiesen, so kann sie durch anteilsmäßige Schätzugn ergänzt werden.
Die ermäßigten Steuersätze des § 34b EStG (§ 5 ForstschAusglG) setzen nach § 34b Abs. 2 EStG voraus, das die BA - aufgeteilt in solche nach § 34b Abs. 2 Nr. 1 und nach Nr. 2 EStG - nachgewiesen werden. Die Aufteilung der nachgewiesenen Einzelposten kann sowohl bei buchführenden als auch bei nicht buchführenden Land- und Forstwirten - durch eine ergänzende Schätzung bewirkt werden, wenn eine getrennte Aufzeichnung nicht erfolgt ist (R 212 Abs. 5 EStR). Bei Anwendung der BA-Pauschale nach § 51 EStDV, § 4 ForstschAusglG ist der Pauschsatz von den Einnahmen aus der jeweiligen Holznutzungsart abzuziehen (R 209 Abs. 2 Satz 3 EStR). Werden die BA dagegen in anderer Weise geschätzt, so kommen die ermäßigten Steuersätze nicht in Betracht. Ebensowenig ...