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§ 3 Nr. 34 EStG Behandlung eines Job-Tickets; a) Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG; b) Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten bei gleichzeitiger Pkw-Nutzung

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG setzt voraus, daß der ArbG einen Zuschuß leistet für Aufwendungen, die dem AN für den Erwerb einer Fahrberechtigung entstehen, mit der die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurückgelegt werden kann (s. a. Erl. des FM NRW v. S 2342, EStG-Kartei NRW § 3 EStG Fach 4 Nr. 15). Auf den Umfang der tatsächlichen Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel wird nicht abgestellt. Die Fahrberechtigung muß mindestens die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte umfassen, kann aber auch darüber hinausgehen. Erlaubt der Fahrausweis eine zusätzliche private Nutzung außerhalb des Berufsverkehrs, so steht auch diese Nebennutzung der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 34 EStG nicht entgegen. Das gleiche gilt, wenn der vom ArbG an alle seine AN ausgegebenen Fahrausweis (Job-Ticket) allgemein zur Benutzung eines betrieblichen Parkplatzes berechtigt (Zugangsberechtigung); die Aufwendungen können insoweit nicht als Parkplatzgebühren umqualifiziert werden.

Die steuerliche Abziehbarkeit der Aufwendungen für das Job-Ticket als Werbungskosten richtet sich auch hier nicht danach, inwieweit der AN die öffentlichen Verkehrsmittel tatsächlich benutzt, für die die Fahrberechtigung erworben wurde. Eine Überprüfu...

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